Diese Gruppe umfasst Personen, die sich bewusst und dauerhaft in den öffentlichen Raum begeben haben. Ihre digitale Kommunikation ist u. U. selbst Untersuchungsgegenstand. Datenschutzrechtlich ist eine Pseudonymisierung hier weder möglich noch sinnvoll; die Veröffentlichung identifizierender Merkmale ist unter den Voraussetzungen des Erwägungsgrunds 153 DSGVO zulässig. Dennoch gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Private Details, die nicht dem öffentlichen Diskurs dienen, sollten auch bei öffentlichen Personen geschützt bleiben.
[Hier ggf. konkretisieren: Nennen Sie konkrete Gruppen oder Accounts, die im Fokus stehen (z. B. Bundestagsabgeordnete, Parteivorsitzende, Journalist:innen einer bestimmten Redaktion, Diplomat:innen). Begründen Sie, warum die Analyse dieser Gruppe dem öffentlichen Interesse dient. Achten Sie darauf, dass auch öffentliche Personen ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben; vermeiden Sie die Veröffentlichung privater Details (z. B. Familienfotos, Wohnorte, Gesundheitsinformationen), die nicht dem öffentlichen Diskurs dienen.]