9.2 Öffentliche Akteur:innen / Personen des öffentlichen Lebens

Erläuterung für Nutzer:innen

Diese Gruppe umfasst Personen, die sich bewusst und dauerhaft in den öffentlichen Raum begeben haben. Ihre digitale Kommunikation ist u. U. selbst Untersuchungsgegenstand. Datenschutzrechtlich ist eine Pseudonymisierung hier weder möglich noch sinnvoll; die Veröffentlichung identifizierender Merkmale ist unter den Voraussetzungen des Erwägungsgrunds 153 DSGVO zulässig. Dennoch gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Private Details, die nicht dem öffentlichen Diskurs dienen, sollten auch bei öffentlichen Personen geschützt bleiben.

Textbeispiele/-bausteine

  • Dazu zählen u. a. Politiker:innen, Journalist:innen, Influencer:innen, NGOs, Behörden oder andere institutionelle bzw. medienwirksame Akteur:innen.
  • Inhalte dieser Gruppen werden gezielt im Rahmen bestimmter Forschungsvorhaben analysiert [an dieser Stelle benennen].
  • Da es sich um Akteur:innen handelt, die sich bewusst in den öffentlichen digitalen Raum begeben und ihre Identität meist offenlegen, erfolgt hier keine Pseudonymisierung.
  • Die Veröffentlichung von Analyseergebnissen kann in Ausnahmefällen identifizierende Informationen dieser Gruppen enthalten (z. B. Netzwerke politischer Parteien, Zitate aus Reden), sofern dies dem wissenschaftlichen Erkenntnisinteresse dient und angemessen ist.

[Hier ggf. konkretisieren: Nennen Sie konkrete Gruppen oder Accounts, die im Fokus stehen (z. B. Bundestagsabgeordnete, Parteivorsitzende, Journalist:innen einer bestimmten Redaktion, Diplomat:innen). Begründen Sie, warum die Analyse dieser Gruppe dem öffentlichen Interesse dient. Achten Sie darauf, dass auch öffentliche Personen ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben; vermeiden Sie die Veröffentlichung privater Details (z. B. Familienfotos, Wohnorte, Gesundheitsinformationen), die nicht dem öffentlichen Diskurs dienen.]