1.3 Zuständige Datenschutzbeauftragte

Erläuterung für Nutzer:innen

An dieser Stelle ist die datenschutzrechtlich zuständige Stelle bzw. die betriebliche oder administrative Datenschutzbeauftragte der Einrichtung zu benennen. Jede öffentliche Stelle ist gemäß Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, eine Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Die Angaben müssen der Veröffentlichungspflicht nach Art. 37 DSGVO genügen und für Betroffene erreichbar sein.

Textbeispiele/-bausteine

  • [Name der datenschutzrechtlich zuständigen Person bzw. der Administrativen Datenschutzbeauftragten (ADSB)]
  • [Name der Einrichtung]
  • [Straße, Hausnummer]
  • [PLZ, Ort]
  • [E-Mail-Adresse]
  • [Telefonnummer]

[Hier ggf. konkretisieren: Erfragen Sie bei Ihrer Hochschulverwaltung oder Ihrem Forschungszentrum die korrekte Bezeichnung und Kontaktdaten der zuständigen Stelle. Die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen und dem Verfahrensverzeichnis zuzuführen. Falls Ihre Einrichtung eine zentrale Datenschutzstelle hat, nennen Sie diese hier.]