An dieser Stelle ist darzulegen, wie mit Löschpflichten im Forschungskontext umgegangen wird. Datenschutzrechtlich gilt grundsätzlich, dass personenbezogene Daten gelöscht werden müssen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind. Für wissenschaftliche Forschung sieht Art. 89 DSGVO i.V.m. § 27 BDSG jedoch Erleichterungen vor: Die Daten können über das eigentliche Projektziel hinaus aufbewahrt werden, sofern dies für die Forschung erforderlich ist und angemessene Schutzmaßnahmen bestehen. Bei Social-Media-Daten ist zusätzlich relevant, dass Inhalte auf der Plattform gelöscht werden können. Statt einer physischen Löschung wird daher typischerweise eine Markierung im System vorgenommen.
Im Projekt [Projektname] gelten für die Löschung personenbezogener Daten abweichende Regelungen gegenüber klassischen Verwaltungssystemen, da es sich um ein wissenschaftliches Forschungsprojekt handelt, bei dem die vollständige Nachvollziehbarkeit und Dokumentation kommunikativer Dynamiken im digitalen Raum von zentraler Bedeutung ist.
Rohdaten (z. B. Beiträge, Kommentare, Medieninhalte, User-Handles), die im Rahmen der Social-Media-Erhebung erhoben wurden, werden nicht automatisiert gelöscht. Dies ist wissenschaftlich erforderlich, insbesondere für Forschungsfragen, die sich mit [Forschungszweck benennen] befassen.
Statt einer Löschung erfolgt eine Statusmarkierung in der Datenbank, wenn Inhalte durch Plattformen oder Nutzer:innen entfernt wurden.
[Hier ggf. konkretisieren: Beschreiben Sie, welches Datenbankfeld für die Markierung verwendet wird (z. B. status = “deleted”, visibility = “removed_by_platform”, boolean-Feld is_deleted). Dokumentieren Sie, ob auch Inhalte markiert werden, die auf der Plattform nicht mehr verfügbar sind.]