Hier ist die Rechtsgrundlage für die abweichende Löschpraxis darzulegen. Die Kombination aus Art. 89 DSGVO und § 27 BDSG erlaubt es, Forschungsdaten über das Projektziel hinaus zu bewahren, sofern geeignete Garantien bestehen. Die Begründung muss jedoch substantiell sein und darf nicht pauschal erfolgen.
Grundlage für diese Vorgehensweise ist Art. 89 DSGVO i.V.m. § 27 BDSG, die für wissenschaftliche Forschung eine abweichende Handhabung von Löschpflichten zulassen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen bestehen.
Die betroffenen Inhalte wurden freiwillig öffentlich gepostet und sind zentrale Untersuchungsobjekte der Forschung. Die weitere Speicherung trotz Löschung auf der Plattform ist verhältnismäßig und datenschutzrechtlich zulässig, da:
[Hier ggf. konkretisieren: Begründen Sie, warum die physische Löschung Ihr Forschungsvorhaben beeinträchtigen würde. Verweisen Sie auf die Schwellwertanalyse (vgl. Kapitel 1.1.2 ), sofern diese die geringe Risikoeinstufung bestätigt.]