Auch wenn keine automatische Löschung erfolgt, bleibt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO grundsätzlich bestehen. Betroffene Personen können einen Löschantrag stellen; dieser ist im Einzelfall zu prüfen. Wissenschaftliche Gründe können einer Löschung entgegenstehen, aber die Prüfung muss dokumentiert und transparent sein. Alternativ zur Löschung kann eine Sperrung oder Markierung erfolgen.
[Hier ggf. konkretisieren: Dokumentieren Sie Ihr internes Verfahren zur Bearbeitung von Löschanträgen (Zuständigkeiten, Dokumentation der Entscheidung, etc.).]