Dieses Kapitel bildet die juristische Grundlage des gesamten Verfahrens. Hier müssen Sie für jede Verarbeitungstätigkeit eine Rechtsgrundlage benennen und begründen. Das Grundprinzip lautet:
„Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“, d. h., jede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Für die Forschung mit öffentlichen Social-Media-Daten sind typischerweise mehrere Rechtsgrundlagen nebeneinander relevant: das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), das Forschungsprivileg des BDSG (§ 27 Abs. 1 BDSG für besondere Kategorien) sowie das Wissenschaftsprivileg der DSGVO (Art. 89 DSGVO). Wissenschaftler:innen sollten diesen Abschnitt unbedingt mit der Datenschutzbeauftragten und ggf. der Rechtsabteilung ihrer Einrichtung abstimmen.
Hier müssen zudem Änderungen der Rechtslage geprüft werden, die sich u. U. seit der Erstellung dieser Handreichung ergeben haben.