10.1 Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen
Erläuterung für Nutzer:innen
Hier sind Übermittlungen an andere Forschungseinrichtungen, Projektpartner oder technische Dienstleister darzustellen. In der universitären Praxis sind dies typischerweise Kooperationsprojekte, bei denen Methoden entwickelt oder evaluiert werden. Entscheidend ist, dass keine personenbezogenen Rohdaten weitergegeben werden und dass jede Übermittlung durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) oder eine Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit abgesichert ist, sofern personenbezogene Daten involviert sind.
Textbeispiele/-bausteine
Eine Datenweitergabe an nichtöffentliche Dritte erfolgt ausschließlich in folgenden Ausnahmefällen:
- Projektbezogene Zusammenarbeit mit externen Forschungspartnern
- Anlass: Unterstützung bei der Entwicklung, Evaluation oder methodischen Begleitung von Analyseverfahren oder Modulen im Rahmen von [Projektname]
- Stellen: z. B. [Name der Partnerinstitution] als [technische/methodische/inhaltliche] Projektpartnerin
- Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. § 27 Abs. 1 BDSG; zusätzlich Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) nach Art. 28 DSGVO.
- Art der übermittelten Daten:
- keine Übertragung von Rohdaten
- gegebenenfalls ausgewählte, vorab pseudonymisierte Datenextrakte mit strikter Zweckbindung (z. B. spezifische Diskursverläufe ohne direkte Identifikatoren)
- Absicherung:
- Die Übermittlung erfolgt ausschließlich über gesicherte Kanäle (z. B. verschlüsselte E-Mail, gesicherte Filesharing-Plattform).
- Externe Stellen erhalten keinen Zugang zur originären Produktions- oder Analyseumgebung des Projekts.
[Hier ggf. konkretisieren: Nennen Sie konkrete Kooperationspartner und die Art der Zusammenarbeit. Dokumentieren Sie jeden einzelnen Datenübermittlungsvorgang (Datum, Empfänger, übermittelte Datenkategorien, Rechtsgrundlage, verwendete Übermittlungstechnik).]