Hier sind die für das Verfahren zentralen Softwarekomponenten, Datenbanken und Werkzeuge zu benennen. Nicht jede einzelne Programmbibliothek oder Hilfsanwendung muss aufgeführt werden, aber die tragenden Säulen der Infrastruktur sollten erkennbar sein. Bei der Nennung kommerzieller Dienste oder Cloud-Services ist stets zu prüfen, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich und vorliegend ist.
Zum Einsatz kommen unter anderem folgende Systemkomponenten:
[Hier ggf. konkretisieren: Listen Sie die Software auf, die für Ihr Projekt zentral ist, und geben Sie bei Bedarf die Versionsnummern an. Bei Cloud-Diensten (z. B. AWS, Azure, Google Cloud) oder SaaS-Lösungen (z. B. Slack, Trello, Miro, Zoom) prüfen Sie, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und ob ein AVV nach Art. 28 DSGVO vorliegt. Open-Source-Software, die ausschließlich lokal betrieben wird, erfordert in der Regel keinen AVV. Falls Sie No-Code- oder Low-Code-Plattformen einsetzen, prüfen Sie deren Datenschutzbestimmungen besonders sorgfältig.]