10. Datenübermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stelle

Erläuterung für Nutzer:innen (zu Kapitel 10 insgesamt)

An dieser Stelle ist darzustellen, ob und an wen personenbezogene Daten übermittelt werden. Es gilt der Grundsatz: keine Übermittlung ohne gesicherte Rechtsgrundlage. Bei jeder Übermittlung ist zu prüfen, ob sie für das Forschungsziel tatsächlich erforderlich ist, ob die Empfängerstelle zur vertrauenswürdigen Verarbeitung befähigt ist und ob angemessene Schutzmaßnahmen (Verschlüsselung, Zweckbindung, AVV) bestehen. Nicht jede „Weitergabe von Ergebnissen“ ist eine Datenübermittlung im Sinne der DSGVO; reine aggregierte Kennzahlen oder anonymisierte Befunde unterliegen nicht denselben Restriktionen wie Rohdaten.

Textbeispiele/-bausteine

Im Projekt [Projektname] erfolgt die Datenverarbeitung grundsätzlich innerhalb einer abgeschotteten, hochsicheren Infrastruktur an [Name der Einrichtung]. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an externe Stellen erfolgt nicht routinemäßig, sondern ausschließlich unter engen Voraussetzungen und nach vorheriger Prüfung durch die Projektleitung.