5.3 Datenabgaben und Übermittlungen

Erläuterung für Nutzer:innen

Hier ist darzustellen, ob und unter welchen Bedingungen Daten an Dritte weitergegeben werden. Die datenschutzrechtliche Grundregel lautet: Keine Weitergabe von Rohdaten. Jede Ausnahme bedarf einer gesonderten Rechtfertigung, einer klaren Zweckbindung und einer vertraglichen Absicherung.

Textbeispiele/-bausteine

Es erfolgt keine systematische Weitergabe von Rohdaten. Mögliche Ausnahmen unterliegen strikten Bedingungen:

  • aggregierte / anonymisierte Ergebnisse: Veröffentlichung in Fachzeitschriften, Konferenzen, Policy Papers, Web-Anwendungen; ausschließlich nach Maßgabe der definierten Veröffentlichungsstandards (vgl. Kapitel 3.4).
  • Zusammenarbeit mit Projektpartnern: Nur auf Basis gesonderter Vereinbarungen (z. B. AVV); nur Übergabe von pseudonymisierten, nicht reidentifizierbaren Datenextrakten mit klarer Zweckbindung und Verwendungsbeschränkung.
  • Zweitnutzung für Anschlussforschung: Nur intern, dokumentiert und zugriffsbeschränkt; Re-Use nur bei Vorliegen eines wissenschaftlichen Zwecks und ggf. neuer Rechtsgrundlage.

[Hier ggf. konkretisieren: Falls Sie Daten an Kooperationspartner weitergeben möchten, beschreiben Sie den Prozess der Freigabe und Pseudonymisierung. Dokumentieren Sie, ob und wie Sie Daten in Forschungsdatenrepositorien ablegen (z. B. für Replikation).]