An dieser Stelle sind Kooperationen mit anderen Forschungseinrichtungen, technischen Partnern oder Projektträgern darzustellen. Zu klären ist, ob und welche Daten weitergegeben werden und wie dies datenschutzkonform abgesichert ist. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO ist dies gesondert in Kapitel 13 zu dokumentieren. Auch wenn lediglich Methoden oder Know-how geteilt werden, sollte dies hier vermerkt werden, sobald personenbezogene Daten involviert sind.
Das Verfahren wird grundsätzlich eigenständig betrieben. In Einzelfällen können Kooperationen mit externen Partnerinstitutionen bestehen. Diese erfolgen ausschließlich unter den folgenden Bedingungen:
Eine Weitergabe personenbezogener Rohdaten an externe Partner erfolgt nicht.
[Hier ggf. konkretisieren: Nennen Sie bei Vorhandensein konkrete Kooperationspartner und die Art der Zusammenarbeit (z. B. technische Unterstützung, methodische Beratung, gemeinsame Publikation). Falls keine Kooperationen bestehen, können Sie diesen Abschnitt reduzieren oder durchstreichen. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit mit einer Partnerinstitution verweisen Sie ausdrücklich auf Kapitel 13 . Dokumentieren Sie auch, ob und wie der Partner Zugriff auf die technische Infrastruktur erhält (z. B. Gastaccounts, VPN).]