Hier ist die Abgrenzung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO darzustellen. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit liegt nur vor, wenn mehrere Stellen gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden.
Es besteht [keine gemeinsame Verantwortlichkeit] mit den Plattformbetreibern im Sinne von Art. 26 DSGVO, da:
[Hier ggf. konkretisieren: Falls Sie mit anderen Forschungseinrichtungen gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden, liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit vor. Dokumentieren Sie dies gesondert, schließen Sie eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO ab und benennen Sie die Anlaufstelle für Betroffene. Verweisen Sie auf Kapitel 10.1 und 2.4.]