1.2 Verantwortliche Personen

Erläuterung für Nutzer:innen

An dieser Stelle sind die nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO für das Verfahren verantwortlichen Personen mit vollständigen Kontaktdaten zu benennen. Als verantwortlich gelten diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden. Zu klären ist, ob die Verantwortlichkeit allein oder gemeinsam mit anderen Einrichtungen wahrgenommen wird; im letzteren Fall ist Art. 26 DSGVO zu beachten und in Kapitel 13 zu dokumentieren.

Textbeispiele/-bausteine

Die Verantwortung für das Verfahren liegt bei folgenden Personen gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO:

Die Verantwortung für die Datenverarbeitung im Rahmen des beschriebenen Verfahrens liegt bei den Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Verantwortlich ist/sind:

  • [Name der verantwortlichen Person(en) oder Organisationseinheit]
  • [Funktion/Rolle, z. B. Projektleitung / Principal Investigator]
  • [Institution / Einrichtung]
  • [Anschrift der Institution]
  • [Kontaktadresse, z. B. E-Mail oder Funktionsadresse]

Weitere Verantwortliche:

  • [Name]
  • [Funktion/Rolle]
  • [Institution]
  • [Kontakt]

Sofern mehrere Verantwortliche gemeinsam über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheiden, erfolgt die Festlegung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in geeigneter Form [z. B. interne Vereinbarung / Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO].

[Hier ggf. konkretisieren: In der universitären Praxis ist die Projektleitung in der Regel die verantwortliche Stelle. Das Rechenzentrum oder einzelne Mitarbeitende sind typischerweise nicht Verantwortliche im Sinne der DSGVO, es sei denn, sie entscheiden eigenverantwortlich über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit mit Partnerinstitutionen ( Art. 26 DSGVO ) muss dies gesondert dokumentiert werden (vgl. Kapitel 13 ).]