14. Verhältnismäßigkeit / Datenschutzfolgenabschätzung

Erläuterung für Nutzer:innen

An dieser Stelle ist darzustellen, ob das Verfahren verhältnismäßig ist und ob gemäß Art. 35 DSGVO eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) durchgeführt werden muss. Die DSFA ist bei einer Verarbeitung mit hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zwingend erforderlich. Für die Social-Media-Forschung ist die Einschätzung oft schwierig: Einerseits liegen große Datenmengen und häufig besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. politische Meinungen) vor; andererseits sind die Daten öffentlich, es erfolgt keine systematische Profilbildung, und die Verarbeitung dient dem öffentlichen Interesse. Eine Schwellenwertanalyse nach den Kriterien der Datenschutzkonferenz (DSK) ist deshalb wichtig, um die Rechtskonformität zu dokumentieren und die Entscheidung begründen zu können.

Textbeispiele/-bausteine

Für das Projekt [Projektname] wurde eine datenschutzrechtliche Schwellenwertanalyse und Risikoabschätzung durchgeführt. Diese ist im Dokument [Dokumentname, Version, Datum] dokumentiert und dem Datenschutzkonzept als Anlage beigefügt.

In der Analyse wurde insbesondere geprüft, ob gemäß Art. 35 DSGVO eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) erforderlich ist. Dabei wurden potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen insbesondere im Hinblick auf Umfang, Sensitivität und Verknüpfbarkeit der verarbeiteten Daten untersucht.

Die Schwellenwertanalyse ergab, dass das Projekt [Projektname] [nicht der Pflicht zur Durchführung einer DSFA unterliegt/einer DSFA bedarf].

Begründung:

  • [Ausschließlich öffentlich zugängliche Inhalte werden verarbeitet / geschlossene Daten oder Einwilligungsdaten werden verarbeitet.]
  • [Es erfolgt keine systematische Bewertung oder Profilbildung natürlicher Personen / eine systematische Bewertung.]
  • [Geeignete Garantien gemäß Art. 89 DSGVO und § 27 BDSG sind implementiert / es liegen keine ausreichenden Garantien vor.]
  • [Es wurden keine besonderen Risiken für betroffene Personen identifiziert / folgende Risiken wurden identifiziert: (Risiken nennen).]

[Die Datenschutzfolgenabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass das Restrisiko als [gering/mittel/hoch] einzustufen ist und das Verfahren insgesamt verhältnismäßig im Sinne der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist. /
Eine DSFA wurde durchgeführt und dokumentiert; die Ergebnisse sind in [Anlage] beigefügt.]

Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung der wissenschaftlichen Projektziele erforderlich und erfolgt unter Beachtung der Prinzipien von Datenminimierung, Zweckbindung und Transparenz.

Ein Verarbeitungsverzeichnis sowie das vollständige Ergebnis der Schwellenwertanalyse [sind dokumentiert / wurden der Datenschutzbeauftragten vorgelegt und genehmigt].

[Hier ggf. konkretisieren: Nennen Sie das Datum, die Version und die verantwortliche Person der Schwellenwertanalyse. Falls eine DSFA erforderlich ist, beschreiben Sie kurz das Verfahren (z. B. nach DSK-Standard, BSI-Grundschutz, internes Verfahren der Einrichtung). Listen Sie die identifizierten Risiken und die dagegen gesetzten Maßnahmen tabellarisch auf. Achten Sie darauf, dass die Schwellenwertanalyse nachvollziehbar und nicht pauschal ist; sie sollte sich mit dem konkreten Risiko Ihres Vorhabens auseinandersetzen.]