Repositorien möchten in der Regel die rechtlichen Risiken vermeiden, nehmen dafür die Forschenden in die Pflicht und halten das Abkommen in einer schriftlichen Vereinbarung fest. Diese ist oft Bestandteil des Dienstleistungsvertrages.
Bei der digitalen Langzeitarchivierung ist zu beachten, dass es in der Verantwortung des Forschenden bzw. Datengebenden liegt, alle Rechte Dritter vor Veröffentlichung und Archivierung zu klären. Dies ist im →Datenmanagementplan bereits vor Projektbeginn zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der rechtlichen Aspekte spielen Datenschutz und Urheberrechte eine tragende Rolle. In der Regel verlangen Archive von ihren Datengebenden, dass eingelieferte digitale Dokumente frei von Rechten Dritter (wie Urheberrechten, personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) sind. Deshalb ist es notwendig und auch in der Verantwortung der Autor:innen, bereits vor der Publikation und der Langzeitarchivierung diese von Dritten einzuholen. Im Idealfall wird dies bereits im Datenmanagementplan berücksichtigt und zeitlich mit eingeplant. Hierfür werden die Rechteinhaber:innen oder deren Vertreter:innen direkt kontaktiert, um sich die Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Diese und die Konditionen dafür sollten immer schriftlich mit den Rechteinhaber:innen festgehalten werden, da diese ggf. dem Langzeitarchiv oder der Publikationsplattform vorgelegt werden müssen. Ein solches Abkommen ist dann Grundlage der Vereinbarung zwischen Archiv und Forschenden. Einige der sich daraus ergebenden Probleme lassen sich durchaus lösen, allerdings nicht ohne einen gewissen Aufwand. Bestehen Urheberrechte, kann die notwendige Werknutzung möglicherweise lizenziert werden, wodurch jedoch Kosten entstehen können.
Ein wesentlicher Faktor ist der zukünftige Zugriff zu den archivierten Daten: Soll er offen sein oder durch das Langzeitarchiv verwaltet werden? Dies ist auch relevant, wenn im Datenarchiv datenschutzrechtliche Positionen geschützt werden müssen. Das Archivrecht bietet hier ein Modell des gestaffelten und kontrollierten Zugangs, das grundsätzlich auf digitale Daten übertragbar ist, jedoch zukünftigen Aufwand bedeutet. Das bedeutet hier, dass Zugriffsrechte an vordefinierte Account-Typen vergeben werden können. In Einzelfällen müssen Anfragen zur Berechtigung geprüft werden, was mit der Klärung datenschutzrechtlicher Aspekte einhergeht: Habe ich die betroffenen Personen darüber informiert, ob und dass ich ihre Daten in ein Langzeitarchiv geben möchte? Muss ich bestimmte Betroffenenrechte beachten, Teile der Daten anonymisieren oder gar vor der Speicherung löschen? Und schließt die Archivierung die Weitergabe an Dritte zugunsten einer Nachnutzung für die Forschung ein? Diese und weitere Fragen doppeln sich oft in beiden Rechtsgebieten, führen aber gelegentlich zu unterschiedlichen Lösungswegen. Diese in Einklang zu bringen, erfordert oft juristischen Rat.
Wie die Forschungsdaten nachgenutzt werden können, wird durch die Vergabe von Lizenzen geregelt. Diese werden von Forschenden bzw. Datengebenden nach Klärung der Rechte ausgewählt und meist in einer schriftlichen Einverständniserklärung mit dem Langzeitarchiv festgehalten. Hier ist zu beachten, dass Lizenzen für die enthaltenen Komponenten (z. B. Bilder, Software etc.) differenziert anzugeben sind.
Zu rechtlichen Aspekten:
Zum Umgang mit personenbezogenen Daten:
Zu Bildrechten in der Kunstgeschichte:
Zu Lizenzen: