Bei den audiovisuellen Materialien selbst ist insbesondere das „Recht am eigenen Bild“ von besonderer Bedeutung. Bereits 1907 wurde im Kunsturhebergesetz (KUG) dieses Recht festgeschrieben. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Zustimmung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 KUG zählt Umstände auf, unter denen dies auch ohne Zustimmung zulässig ist. Zwar ist durchaus umstritten, wie genau das Verhältnis des über hundert Jahre alten Kunsturhebergesetzes zur DSGVO ist. Im Ergebnis ist jedoch weithin anerkannt, dass die in § 23 KUG normierten und durch eine lange Rechtsprechungstradition konkretisierten Umstände für die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildnissen auch ohne Zustimmung des Betroffenen immer noch Gültigkeit haben.
Keiner gesonderten Zustimmung der Abgebildeten bzw. Gefilmten bedarf es in der Regel:
Allerdings bedarf es auch in diesen Fällen einer weiteren Abwägung, ob nicht im konkreten Einzelfall doch die Interessen der Betroffenen daran überwiegen, dass sein/ihr Bildnis nicht veröffentlicht wird.
Insbesondere bei Dokumentarfilmen wird es häufig darauf ankommen, ob die genannten Gründe vorliegen. Vielfach wird die Nutzung von Privataufnahmen oder auch semiprofessionellen Aufnahmen unzulässig sein, weil keine ausdrückliche Zustimmung der Abgebildeten vorliegt und auch keiner der Ausnahmen von diesem Erfordernis einschlägig ist. Denn anders als sonst im Datenschutz üblich, gibt es beim Recht am eigenen Bild außerhalb der in § 23 KUG genannten und von der Rechtsprechung konkretisierten Fallgestaltungen keinen Raum für eine Interessenabwägung.
Das Recht am eigenen Bild gilt auch noch zehn Jahre nach dem Tod der Abgebildeten.