Das verfassungsrechtlich verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht dient grundsätzlich der Abwehr von Beeinträchtigungen der engeren persönlichen Lebenssphäre, der Selbstbestimmung und der Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung.1 Es umfasst den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre als Privat- und Intimsphäre, den Schutz der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit unter Einschluss des Schutzes der persönlichen Ehre, den sonstigen Autonomieschutz und den Schutz der Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung und Persönlichkeitsentwicklung.2
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor wahrheitswidrigen Darstellungen. Auf dieses Recht können sich nicht nur Menschen, sondern auch juristische Personen wie Firmen berufen. In Deutschland gab es spektakuläre Prozesse, in denen Firmen gegen semifiktionale Filme vorgingen mit dem Vorwurf, eine bestimmte Darstellung verletze das Persönlichkeitsrecht.3 Solche Konflikte werden jedoch in der Regel zwischen den Betroffenen und den Produktionsfirmen ausgetragen. Universitäten können nur insoweit betroffen sein, als sie Filme oder Filmausschnitte, die von Gerichten für unzulässig erachtet wurden, weiter zeigen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als solches endet mit dem Tod, dauert aber als ein aus dem Schutz der Menschenwürde abgeleiteter allgemeiner Achtungsanspruch fort. Dabei wird er mit der Zeit schwächer, im Allgemeinen geht man von einer Dauer von zehn Jahren aus. Diese Frist wird auch in einigen Gesetzen genannt, beispielsweise dem Kunsturhebergesetz (KUG) oder dem Bundesarchivgesetz.4
1 Beispiele hierfür wären die bis vor das Bundesverfassungsgericht – 2007, 453 gegangene gerichtliche Auseinandersetzung um den Film von Adolf Winkelmann „Contergan – Eine einzige Tablette“ (2007) oder der Dokumentarfilm „Zeit des Schweigens und der Dunkelheit“ (1982), gegen den Leni Riefenstahl erfolgreich vorging.
2 Vgl. § 22 KUG und § 11 Abs. 2 Bundesarchivgesetz.
3 Di Fabio, Udo, in: Dürig, Günter / Herzog, Roman / Scholz, Rupert (Hg.): Grundgesetz, 99. Auflage 2022, GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 147.
4 Di Fabio, Udo, in: Dürig, Günter / Herzog, Roman / Scholz, Rupert (Hg.): Grundgesetz, 99. Auflage 2022, GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 148.