2.4. Vergütung und Verwertungsgesellschaften

Bei gesetzlichen Erlaubnissen sieht das Urheberrecht als Kompensation in den Eingriff in die Rechte der Urheber:innen vielfach einen Vergütungsanspruch der Urheber:innen vor. Dieser Vergütungsanspruch kann häufig nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Insbesondere wo die Urheber:innen aus praktischen Gründen die Rechte nicht individuell geltend machen können, nehmen Verwertungsgesellschaften diese Rechte wahr. Dies gilt auch nicht nur für gesetzliche Vergütungsansprüche, sondern ganz allgemein. Für eine erste Verwertung des Werkes schließen die Urheber:innen meist individuelle Verträge mit Verleger:innen, Filmproduzent:innen oder Tonträgerhersteller:innen. Sobald das Werk auf dem Markt ist und weiter verwertet werden soll, etwa bei Musik oder Filmen durch öffentliche Wiedergaben, ist es in der Regel schwierig, die Nutzungen massenhaft durch einzelne Verträge zu regeln. Daher nehmen Verwertungsgesellschaften die Rechte wahr.1

In Deutschland gibt es derzeit 13 Verwertungsgesellschaften, die die Rechte für unterschiedliche Werke geltend machen.2 Für Komponist:innen, Textdichter:innen und Musikverleger:innen nimmt die GEMA die Rechte wahr. Für Sprachwerke ist dies die VG Wort, für Werke der bildenden Kunst sowie Fotografien und Filmurheber:innen die VG Bild-Kunst. Die Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstler:innen und Tonträgerhersteller:innen werden von der GVL wahrgenommen. Rechte und Ansprüche von Medienunternehmen werden von der VG Media wahrgenommen. Die Rechte der Filmurheber:innen und der Filmhersteller:innen nehmen die VGF, die VFF und die GWFF wahr. Welche Verwertungsgesellschaft im Einzelnen tätig wird, hängt von der Werkart ab und davon, ob die Urheber:innen die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut haben.

Verwertungsgesellschaften

Eine Übersicht von Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland bietet das Deutsche Patent und Markenamt DPMA.

Wo dies als Kompensation für eine gesetzliche Erlaubnis vorgesehen ist, muss eine „angemessene“ Vergütung gezahlt werden. Die Verwertungsgesellschaften stellen Tarife auf, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Diese müssen sowohl aus der Sicht der Urheber:innen angemessen sein, damit diese entlohnt werden, sowie aus Sicht der Nutzer:innen, damit diese keine überhöhten Preise zahlen müssen.3 Die Tarife können insbesondere in einem Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt überprüft werden, die bei Streitigkeiten zwischen den Nutzer:innen und Verwertungsgesellschaften angerufen werden kann.4

1 Raue, in: Dreier, Thomas / Schulze, Gernot (Hg.): Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., 2022, VGG § 1 Rn. 6.
2 Raue, in: Dreier, Thomas / Schulze, Gernot (Hg.): Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., 2022, VGG § 1 Rn. 6.
3 Raue, in: Dreier, Thomas / Schulze, Gernot (Hg.): Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., 2022, VGG § 34 Rn. 11.
4 Raue, in: Dreier, Thomas / Schulze, Gernot (Hg.): Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., 2022, VGG § 34 Rn. 12.