2.1. Urheber:in und Werk

Für das Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingung beim Umgang mit audiovisuellen Materialien ist es unumgänglich, sich mit den urheberrechtlichen Grundlagen in Deutschland zu beschäftigen, da nahezu alle Filme urheberrechtlich geschützt sind und sich die Zulässigkeit ihrer Nutzung (auch) nach dem Urheberrecht richtet.

Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz genießen „die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst [...] Schutz für ihre Werke“ (§ 1 Urheberrechtsgesetz). Urheber:innen sind diejenigen, die ein Werk geschaffen haben (§ 7 UrhG). Ein Werk ist im Gesetz nur dahingehend definiert, dass es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln muss (§ 2 Abs. 2 UrhG). Das bedeutet, dass die Urheber:innen eigene gestalterische Entscheidungen umgesetzt haben müssen, die eine persönliche Beziehung zwischen ihnen und dem von ihnen geschaffenen Produkt rechtfertigen.

Computerprogramme

Für Computerprogramme ist eine „eigene geistige Schöpfung“ erforderlich, § 69a Abs. 3 UrhG. Auf die unterschiedlichen Formulierungen soll in diesem Rahmen nicht weiter eingegangen werden, da sie für die hiesige Fragestellung nicht relevant sind.

Zu den beispielhaft im Gesetz genannten Werken gehören auch Filmwerke, Musikwerke und Fotografien. Audiovisuelle Medien sind demnach urheberrechtlich schutzfähig. Grundsätzlich sind die Anforderungen, die an die Schutzfähigkeit gestellt werden, relativ gering. Die Frage, ob ein Film oder ein Musikstück überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, ist daher seltener problematisch als die Frage, ob der Film oder das Musikstück in einer bestimmten Art und Weise genutzt werden darf.

Das deutsche Urheberrecht beruht auf dem Prinzip, dass sowohl die materiellen als auch die ideellen Interessen der Urheber:innen an ihrem Werk geschützt werden (vgl. § 7 und § 11 UrhG). Der Schutz entsteht an dem Werk, ohne dass es auf Formalien wie etwa eine Registrierung ankommt. Das Urheberrecht ist auch unabhängig vom Sacheigentum an dem Objekt, in dem das Werk verkörpert ist. Zum Beispiel ergibt sich aus dem Sacheigentum an einer 35-mm-Filmrolle nicht das Recht, den Film öffentlich vorzuführen; aus dem Sacheigentum an dem Abzug einer Fotografie ergibt sich nicht das Recht, diese publizieren zu dürfen. Die Zulässigkeit solcher Nutzungen richtet sich vielmehr nach dem Urheberrecht.