6.9. Kopienversand aus Bibliotheken

Bibliotheken dürfen nach § 60e Abs. 5 UrhG einzelne in Zeitungen und Zeitschriften erschienene Beiträge sowie bis zu 10% eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind, übermitteln, ohne dass sie davor die Einwilligung der Rechteinhaber:innen einholen müssen.

Diese Sonderbestimmung für Bibliotheken ist keineswegs eine Privilegierung der Bibliotheken, sondern im Gegenteil vielfach eine Schlechterstellung zum sonst geltenden Recht, Privatkopien auch durch Dritte machen lassen zu können. Allerdings ist dies Recht auf Übermittlung von Kopien auch nicht auf Privatnutzungen beschränkt, sondern es gibt keine Einschränkung in Hinblick auf den Nutzungszweck. Der Kopienversand kann mithin auch zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgen.