In Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur wird argumentiert, im universitären Bereich sei jede Wiedergabe als öffentlich zu verstehen, da § 60a UrhG wie auch andere Schranken eine explizite Schranke enthielten, die abschließend die Bedingungen der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in Forschung und Lehre regeln würden.1
Dem steht jedoch entgegen, dass der Gesetzgeber durch die Regelung der §§ 60a ff. UrhG ausdrücklich keine andere Beurteilung der Frage der Öffentlichkeit bewirken wollte:
„Nicht von § 60a UrhG-E berührt ist die Wiedergabe von Werken für Gruppen, die keine Öffentlichkeit bilden. Solche Nutzungen sind stets erlaubt, weil der Urheber sie nicht verbieten kann. Denn sie sind nach § 15 Absatz 2 und 3 UrhG schon nicht Teil der ihm zugewiesenen Ausschließlichkeitsrechte.“
Begründung des Regierungsentwurfs zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG, BT-Drucks. 18/12329, 2017, S. 36.
Mit §§ 60a ff. UrhG wie auch mit dem zugrundeliegenden Art. 5 Abs. 1 DSM-Richtlinie wurde die Absicht verfolgt, den Einsatz digitaler Inhalte im Unterricht zu erleichtern. Diese Regelungsabsicht würde in ihr Gegenteil verkehrt, weil der Gesetzgeber Nutzungsbefugnisse in Unterricht und Lehre ausweiten und nicht weiter begrenzen wollte. Die gesetzlichen Erlaubnisse der §§ 60a ff. UrhG setzen Verwertungsrechte voraus, konstruieren sie aber nicht.2
1 Haupt, Stefan: Urheberrecht in der Schule – Nachschlagewerk für die schulische Praxis, 3. Aufl., Passau 2020, S. 32.
2 Spindler, Gerald: Kurzgutachten zu Fragen der Öffentlichkeit bei Gebrauch von urheberrechtsgeschützten Werken im Unterricht und in der Lehre, S. 12.