Die Urheber:innen dürfen ausschließlich darüber bestimmen, ob und wie ihr Werk vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt oder öffentlich wiedergegeben wird (§ 15 UrhG). Diese sogenannten Verwertungsrechte entstehen bei den Urheber:innen. Daneben werden die Urheber:innen in ihrer Persönlichkeit geschützt: Ihnen steht das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft zu, sie dürfen festlegen, ob und wie ihr Werk (erstmals)1 veröffentlicht wird, und sie dürfen verhindern, dass das Werk entstellt oder verstümmelt wird (§§ 12–14 UrhG). Diese Befugnisse werden als Urheberpersönlichkeitsrecht bezeichnet.
Die Verwertung von Werken erfolgt meist nicht durch die Urheber:innen selbst, sondern durch Dritte wie beispielsweise Verleger:innen.2 Zwar bleibt das Urheberrecht grundsätzlich bei den Urheber:innen und kann nicht als Ganzes auf eine andere Person übertragen werden (§ 29 Abs. 1 UrhG). Dies gilt insbesondere für das Urheberpersönlichkeitsrecht, welches im deutschen Urheberrecht im Kern unverzichtbar ist.3 Die Urheber:innen – das gleiche gilt für deren Rechtsnachfolger, also insbesondere einen Erben, vgl. § 30 UrhG – kann Dritten aber das Recht einräumen, das Werk auf bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 UrhG). Die Urheber:innen können folglich das Werk selbst vervielfältigen, verbreiten, ausstellen oder öffentlich wiedergeben und damit ihre Verwertungsrechte ausüben, oder sie können Dritten die Möglichkeit zur Nutzung geben, indem sie ihnen sogenannte Nutzungsrechte einräumen. Verträge, mit denen Nutzungsrechte eingeräumt werden, werden Lizenzverträge genannt. Die einzelnen Nutzungsarten sind die Lizenzen.
Beispielsweise kann die Autorin eines Romans als Urheberin ihr Verwertungsrecht der Vervielfältigung selbst ausüben, indem sie das Manuskript im Eigenverlag veröffentlicht. Sie kann aber auch einem Verlag das Recht zur Nutzung ihres Werks einräumen, indem sie dem Verlag gestattet, das Manuskript in Buchform zu verlegen und damit zu veröffentlichen. Der Verlag hat damit ein Nutzungsrecht. Eine Nutzungsart kann die Veröffentlichung in Printform sein, eine andere die Veröffentlichung als E-Book. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Nutzungsarten, sodass zwei verschiedene Lizenzen eingeräumt werden.
Die Begriffe „Verwerter“ und „Nutzer“ sind angesichts der juristischen Dogmatik nicht ganz trennscharf: als „Verwerter“ werden allgemein die Inhaber von Nutzungsrechten an einem Werk bezeichnet, als „Nutzer“ diejenigen, die sich das Werk lediglich zu Gemüte führen. Im Beispiel des Textmanuskripts wäre die Urheberin die Autorin, der Verlag der Verwerter und ein/e Leser:in die/der Nutzer:in. Rechtlich gesprochen ist die Autorin die Urheberin und Inhaberin von Verwertungsrechten sowie die Lizenzgeberin. Der Verlag ist der Inhaber von Nutzungsrechten sowie der Lizenznehmer.
Der Werkgenuss als solcher ist nicht urheberrechtlich relevant. Das Hören von Musik, das Lesen eines Textes oder auch das Betrachten eines Films stellt keine Nutzungshandlung dar, die ausschließlich den Urheber:innen oder Rechteinhaber:innen vorbehalten bliebe. Es muss dafür folglich keine Zustimmung der Urheber:innen oder der Rechteinhaber:innen eingeholt werden.
Nutzungsrechte können einer/m Lizenznehmer:in allein als ausschließliche Nutzungsrechte oder mehreren Lizenznehmer:innen nebeneinander als einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden. Sie können räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden (§ 31 Abs. 1–3 UrhG). Lizenznehmer:innen können die Nutzungsrechte Dritten einräumen. Dies wird als Unter- oder Sublizenz bezeichnet. Dies ist in Filmproduktion und Distribution typisch, beispielsweise bei einer Filmvertriebsfirma.
1 Schulze, in: Dreier, Thomas / Schulze, Gernot (Hg.): Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., 2022., § 12 Rn. 6 ff.
2 Schulze, in: Dreier, Thomas / Schulze, Gernot (Hg.): Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., 2022, § 31 Rn.
3 Schulze, in: Dreier, Thomas / Schulze, Gernot (Hg.): Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., 2022, § 12 Rn. 9–12.