5.1. Verständnis von Öffentlichkeit in Deutschland

Eine Wiedergabe ist „öffentlich“, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, der Kreis dieser Personen nicht bestimmt abgegrenzt ist und die Personen nicht untereinander oder mit den Veranstalter:innen durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind.1 Maßgeblich ist dabei die persönliche Verbindung und nicht allein die Zahl der erreichten Personen.2

Schulklassen wie auch geschlossene Seminare oder Projektgruppen an Universitäten werden als nicht-öffentlich begriffen, da hier eine persönliche Verbundenheit aufgrund er gemeinsamen, geschlossenen Lehr- und Lernsituation entsteht.3

Öffentliche Vorträge sowie öffentliche Vorlesungen an Hochschulen werden hingegen in der Regel als „öffentlich“ qualifiziert.4 Für die Vorführung eines Films in einer Vorlesung oder im Rahmen eines Vortrags an einer Hochschule ist daher grundsätzlich eine Lizenz notwendig. Universitäten sind dann in der gleichen Situation wie Kinos, die ebenfalls eine Vorführlizenz benötigen.

1 Dreier, in: Dreier, Thomas / Schulze, Gernot (Hg.): Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., 2022, UrhG § 15 Rn. 38, 43.
2 BGH, 11.07.1996, I ZR 22/94 – GRUR 1996, 875, 876.
3 Spindler, Gerald: Kurzgutachten zu Fragen der Öffentlichkeit bei Gebrauch von urheberrechtsgeschützten Werken im Unterricht und in der Lehre, S. 4.
4 v. Ungern-Sternberg, Joachim, in: Schricker, Gerhard / Loewenheim, Ulrich (Hg.),: Urheberrecht, 6. Aufl., 2020, UrhG § 15 Rn. 392 mwN.