5. Urheberrechtliche Relevanz

Für die rechtliche Bewertung der Nutzung von audiovisuellen Medien an Hochschulen ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich dabei überhaupt um eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung handelt.

Wie bereits ausgeführt, ist der Werkgenuss als solcher, also das Betrachten eines Films, keine urheberrechtlich relevante Handlung. Urheberrechtlich relevant ist dagegen unter anderem die Vervielfältigung wie auch die öffentliche Vorführung von Inhalten. Die öffentliche Wiedergabe ist grundsätzlich als ausschließliches Recht den Urheber:innen bzw. den jeweiligen Rechteinhaber:innen vorbehalten. Nur wo audiovisuelle Inhalte öffentlich gezeigt werden, kommt es darauf an, ob dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist ob gesonderte Lizenzen für die Nutzungen erworben werden müssen.

Das Urheberrechtsgesetz enthält eine Legaldefinition davon, was als öffentliche Wiedergabe zu werten ist. Nach § 15 Abs. 3 UrhG muss eine „Wiedergabe für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sein. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehung verbunden ist.”

Für das Verständnis der Legaldefinition ist auch der europarechtliche Öffentlichkeitsbegriff zu beachten, der das traditionell in Deutschland entwickelte Verständnis von Öffentlichkeit überlagert. Hinzu kommt, dass es Interessen von Rechteinhaber:innen gibt, möglichst viel im universitären Kontext zu lizenzieren. So wird etwa irreführend formuliert, „jede Vorführung von Filmen und Fernsehsendungen, die nicht im Kino oder in einer Privatwohnung stattfindet“ benötige eine Lizenz.1 Damit aber wird der Begriff der Öffentlichkeit weitgehender ausgelegt, als dies rechtlich geboten ist.

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