Zum „sonstigen eigenen Gebrauch“ dürfen Werke auch vervielfältigt werden, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes, einzelne Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge oder mindestens seit zwei Jahren vergriffene Werke handelt (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG). „Eigener Gebrauch“ ist als Oberbegriff auch für den privaten Gebrauch zu verstehen und liegt immer dann vor, wenn jemand Kopien zur eigenen Verwendung und nicht zur Weitergabe an Dritte nutzt. Dabei bezieht sich dieser eigene Gebrauch nicht nur auf natürliche Personen, sondern auch auf juristische Personen, sodass auch Firmen oder Institutionen Kopien für ihren internen Gebrauch anfertigen können.1
Außerdem sind die Kopien nur gestattet, wenn sie auf Papier oder ähnlichen Trägern mittels photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen werden oder wenn eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet (§ 53 Abs. 2 S. 3 i. V. m. S. 2 Nr. 1, 2 UrhG). Digitale Kopien – wie heute bei AV-Medien üblich – sind daher nicht von der Ausnahmeregelung gedeckt2, sondern nur analoge Filmformate.
Was ein „kleiner Teil“ eines Werkes ist, wird in § 53 UrhG nicht definiert – anders als in den §§ 60a ff. UrhG, die prozentuale Angaben enthalten. Doch auch ohne prozentuale Angabe wird man auf das Verhältnis des vervielfältigten Teils zum Gesamtwerk abstellen müssen.3 Ein Anteil von zehn Prozent wird als kleiner Teil angesehen, bei zwanzig Prozent wird dies auch vertreten, überwiegend aber schon als zu viel angesehen.4 Durch die Regelung soll Nutzer:innen ermöglicht werden, einen bestimmten Teil eines Werkes ohne Zustimmung der Rechteinhaber:innen zu erhalten, ohne dass sie das gesamte Werk anschaffen müssen, was für sie nach Ansicht des Gesetzgebers „wirtschaftlich untunlich“ wäre.5
Zudem dürfen einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften kopiert werden, was neben Texten auch Fotografien, Grafiken und Tabellen umfasst. Vergriffene Werke dürfen auch vollständig ohne die Zustimmung der Rechteinhaber:innen vervielfältigt werden. Dies gilt für solche Werke, die der Verlag nicht mehr liefern kann.
Nach § 53 Abs. 2 UrhG ist auch die Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv erlaubt. Die Archivkopie als ein Unterfall des „sonstigen eigenen Gebrauchs“ wird indes unter Kapitel 6.7. behandelt.
1 Loewenheim, Ulrich / Stieper, Malte, in: Schricker, Gerhard / Loewenheim, Ulrich (Hg.),: Urheberrecht, 6. Aufl., 2020, UrhG § 53 Rn. 35.
2 Loewenheim, Ulrich / Stieper, Malte, in: Schricker, Gerhard / Loewenheim, Ulrich (Hg.),: Urheberrecht, 6. Aufl., 2020, UrhG § 53 Rn. 36.
3 Loewenheim, Ulrich / Stieper, Malte, in: Schricker, Gerhard / Loewenheim, Ulrich (Hg.),: Urheberrecht, 6. Aufl., 2020, UrhG § 53 Rn. 44.
4 Begründung des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgesetz, BT-Drucks. IV/270, 1962, S. 73.
5 Begründung des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgesetz, BT-Drucks. IV/270, 1962, S. 73.
6 de la Durantaye, Katharina: Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke, 2014, S. 86.
7 Dreier, in: Dreier, Thomas / Schulze, Gernot (Hg.): Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., 2022, UrhG § 53 Rn. 34.