3.2. Schutzlandprinzip

In Deutschland gilt sowohl für Werke Staatenloser als auch für diejenigen von Angehörigen anderer Staaten das sogenannte Schutzlandprinzip. Dies ist der Grundsatz, dass dasjenige nationale Recht anzuwenden ist, für dessen territorialen Geltungsbereich der gerichtliche Schutz gesucht wird. Soll der urheberrechtliche Schutz von Werken für das deutsche Staatsgebiet gerichtlich durchgesetzt werden, werden die Urheber vor deutschen Zivilgerichten so geschützt, als wären ihre Werke in Deutschland geschaffen worden oder in Deutschland erstmals veröffentlicht worden.1

Das deutsche Urheberrechtsgesetz ist dann vollständig anwendbar. Sowohl die Entstehung als auch die Inhaberschaft und Übertragbarkeit wie auch der Umfang und Inhalt des Rechts sowie die gesetzlichen Erlaubnisse finden Anwendung. Auch für die Entstehung des Urheberrechts gilt das Recht des Schutzlandes, also deutsches Recht.2 Bei der Schutzdauer hingegen sind Besonderheiten zu beachten. Ist ein Schutz im Ursprungsland bereits erloschen, so kann dieser Schutz auch in keinem anderen Land geltend gemacht werden, selbst wenn dort für den urheberrechtlichen Schutz längere Fristen gelten.

1 BGH – GRUR 2007, 691, 692 – Staatsgeschenk; BGH – GRUR 2009, 840, 841 – Le-Corbusier-Möbel II.
2 Siehe z. B. BGH – GRUR 1999, 152, 153 – Spielbankaffaire.