Der urheberrechtliche Schutz besteht noch 70 Jahre nach dem Tod der Urheberinnen. Bei Filmwerken erlischt er erst 70 Jahre nach dem Tod entweder von Hauptregisseur:in, Urheber:in des Drehbuchs, Urheber:in der Dialoge oder der/des Komponist:in der Filmmusik. Maßgeblich ist, wer von den genannten Personen am längsten lebt (§ 64 und § 65 UrhG).
Nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist wird ein Werk gemeinfrei. Es kann dann von allen genutzt werden, ohne dass dazu eine Lizenz nötig wäre, da der Urheberrechtsschutz nicht mehr besteht.