4. Endet der Datenschutz mit dem Tod der Person?

Datenschutz ist Teil des Persönlichkeitsschutzes. Da die DSGVO jedoch nur auf lebende Personen anwendbar ist, fallen Forschungsdaten mit Personenbezug zu verstorbenen Personen nicht unter diese Verordnung. Allerdings bestehen durchaus noch über den Tod hinaus Persönlichkeitsrechte fort:

  • Das Recht am eigenen Bild nehmen die Angehörigen noch zehn Jahre lang wahr (§ 22 KUG). Danach erlischt dieses Persönlichkeitsrecht.
  • Das grundrechtlich geschützte „Allgemeine Persönlichkeitsrecht“ reicht über den Tod hinaus, verblasst aber nach und nach. Es ist besonders dann zu beachten, wenn es um intime oder ehrenrührige Daten geht, die publiziert werden sollen. (Beispiel: In den Forschungsdaten wird das bisher unbekannte Liebesleben einer noch nicht lange verstorbenen Person dokumentiert. Der Rest der Familie lebt noch und sieht durch eine Veröffentlichung das Ansehen des Verstorbenen betroffen.). Hier ist im Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden.
  • Das Urheberrecht endet erst 70 Jahre nach dem Tod des/der Urheber/in. Hierzu gehört auch der Schutz der Urheberpersönlichkeit mit ihren Namensrechten (§ 13 UrhG), so dass für diesen Anwendungsfall eine Anonymisierung generell nicht in Frage kommt.
    Beispiel: Das Kürzel einer Malerin bzw. eines Malers ist dann nicht datenschutzrechtlich relevant, wenn diese/r verstorben ist. Je nachdem, wie lange diese/r tot ist, können aber das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Urheberrecht am Bild (z. B. über die Erben) fortbestehen.