2. Was sind personenbezogene Daten?

Der Begriff „personenbezogene Daten“ stammt aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und umfasst alle Daten, die Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren, noch lebenden Person enthalten. Dies trifft auch dann zu, wenn die Zuordnung der Informationen zu dieser Person erst durch Hinzunahme weiterer Informationen und damit nur mittelbar möglich ist.

Die in den RADAR4Culture-Nutzungshinweisen genannten „personenbezogenen Daten“ beziehen sich ausschließlich auf die Forschungsdaten selbst und nicht auf die den Forschungsdatensatz beschreibenden Metadaten. Letztere enthalten durchaus personenbezogene Daten der an der Erstellung der Forschungsdaten Beteiligten (z. B. Ersteller/in bzw. Autor/in, andere Beitragende, Herausgeber/in oder Rechteinhaber/in) und erlauben damit zum Beispiel die korrekte Referenzierung und Attributierung der Forschungsergebnisse und –publikationen, auch im Sinne der FAIR-Prinzipien (eine grundlegende Handreichung von NFDI4Culture zu den FAIR-Prinzipien ist hier zu finden).

Prinzipiell haben alle Forschungsdaten, die mit Personen in Kontakt kommen oder durch diese generiert sind, das Potential, personenbezogen zu sein. Auch Pseudonyme sind personenbezogene Daten, wenn die Möglichkeit einer Auflösung besteht. Diese Möglichkeit ist stets dann gegeben, wenn es üblich ist, Dritte als Informationsquellen und Hilfe zur Auflösung anzufragen. (Beispiel: Ein Kürzel einer Malerin bzw. eines Malers ist für sich genommen ein Pseudonym. Ist es aber möglich, z. B. über verpartnerte Forschungsinstitutionen oder gemeinsame Forschungskonsortien weitere Forschungsdaten zur Auflösung des Kürzels anzufragen, so liegt ein Personenbezug vor.)

Auch durch die Bearbeitung von Forschungsdaten kann ein digitaler Fingerabdruck in den Datensätzen selbst seine Spuren hinterlassen. Kein personenbezogenes Datum liegt aber vor, wenn nur Sie als Forscherin oder Forscher den Fingerabdruck – z. B. ein Kürzel als Pseudonym – zuordnen können und niemand sonst.

Sie als Forscherin oder als Forscher sind aufgefordert, hier selbst aktiv zu werden und einzuschätzen, ob es sich um personenbezogene Daten handelt. Diese Handreichung kann dabei nur eine Orientierungshilfe sein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten sollte das Justitiariat Ihrer Institution oder eine geeignete Anwältin bzw. ein geeigneter Anwalt konsultiert werden.

Welche Regelungen für bereits verstorbene Personen zu berücksichtigen sind, finden Sie im separaten Punkt „Endet der Datenschutz mit dem Tod der Person?“.